§ 53 der PStV
Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung – PStV)
- Kapitel 9 Personenstandsurkunden, Benutzung der Personenstandsregister, Mitteilungen
- Abschnitt 2 Benutzung der Personenstandsregister
§ 53 Benutzung durch Personen
(1) Für die elektronische Auskunft über Daten aus einem Personenstandsregister an Berechtigte nach § 62 des Gesetzes gilt § 63 Abs. 1 entsprechend.
(2) Die besonderen Vorschriften des Gesetzes für die Benutzung der Personenstandsregister durch Geschwister gelten auch für halbbürtige Geschwister.